Berufsrisiko

Krankentagegeld für GmbH-Geschäftsführer

Als Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer bist du in einer rechtlich komplexen Zwischen­position: Du bist angestellt, aber §3 EFZG gilt für dich nicht automatisch. Ob und wie lange du im Krankheitsfall Gehalt weiter bekommst, regelt dein Anstellungs­vertrag – und der fällt in der Praxis sehr unterschiedlich aus. Krankentagegeld schließt die Lücke, die dein Anstellungs­vertrag offen lässt.

Risiken

Worauf du achten musst

  • Kein automatischer Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung – §3 EFZG greift oft nicht für Geschäfts­führer (abhängig von Weisungs­gebundenheit und Gesellschafts­struktur).
  • Gesellschafter­druck bei längerer Abwesenheit: schnelle Rückkehr oder Trennung, abhängig von Satzung und Geschäftsführer­vertrag.
  • Hohe Fixkosten privat: Haus­finanzierung, Privat­schulen, Firmen­wagen-Privat­anteil, mehrere Kinder.
  • Komplexe Schnittstelle zwischen Anstellungs­vertrag, Gesellschafter­vereinbarung und Sozial­versicherung.
  • Bei Gesellschafter-GF ≥ 50 %: sozial­versicherungs­freie Tätigkeit – kein Krankengeld aus GKV.
  • Steuerliche Besonderheit: Krankentagegeld ist nach §3 Nr. 1a EStG steuerfrei, aber mit Progressions­vorbehalt.

Warum Krankentagegeld?

GmbH-Geschäftsführer: Das zählt für dich

Wer als Fremd-GF oder Gesellschafter-GF nicht auf eine verbindliche Fort­zahlungs­regelung im Anstellungs­vertrag zurück­greifen kann, steht im Krankheitsfall schnell ohne Einkommen da. Die GmbH ist nicht verpflichtet, freiwillig weiter zu zahlen – und bei Gesellschafter­konflikten kann die Zahlung auch kurzfristig eingestellt werden.

Krankentagegeld ersetzt dir bei Arbeits­unfähigkeit einen festen Tagessatz – unabhängig von der Entscheidung deiner Mit­gesellschafter. Typische Tagessätze liegen bei GmbH-GF mit 180.000–250.000 € Brutto bei 250–450 € pro Tag. Bei sehr hohen Einkommen greift das Bereicherungs­verbot (§200 VVG): Tagessatz plus andere Lohn­ersatz­leistungen dürfen das Netto nicht übersteigen.

Die Karenzzeit hängt vom Anstellungs­vertrag ab. Sieht der Vertrag 6 Wochen Fortzahlung vor, ist Karenz 43 richtig. Sieht er nur 14 Tage oder gar nichts vor, passt Karenz 15 oder 8 – dafür zahlst du höheren Beitrag. Wir prüfen deinen Vertrag und leiten die passende Karenz daraus ab.

Steuerlich bleibt das Krankentagegeld nach §3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressions­vorbehalt – das bedeutet: Deine anderen Einkünfte werden in dem Jahr mit einem höheren Steuersatz belegt. Bei hohen Einkommen ein relevanter Faktor, den wir transparent machen.

Typische Empfehlung

Tagessatz, Karenzzeit, Besonderheiten

Typischer Tagessatz ca. 250–450 € pro Tag* (bei Brutto 180.000–250.000 €)
Empfohlene Karenzzeit abhängig vom Anstellungs­vertrag – meist Tag 15 oder Tag 43

Besonderheiten im Tarif

  • Anstellungs­vertrag prüfen: Gibt es eine Fortzahlungs­regelung bei Krankheit? Wenn ja, wie lange?
  • Bei Gesellschafter-GF ≥ 50 %: kein Anspruch auf GKV-Krankengeld – Krankentagegeld ist oft die einzige Lohn­ersatz­leistung überhaupt.
  • Nachversicherungs­garantie und Dynamik-Option – Geschäftsführer­gehälter wachsen tendenziell mit.
  • Verzahnung mit privater Berufsunfähigkeits­versicherung (§15 MB/KT – Wegfall des KTG bei BU).

Beiträge sind tarifabhängig. Endpreis individuell nach Alter, Gesundheit und Berufsgruppe. Die genannten Werte sind unverbindliche Beispiele.

Häufige Fragen – GmbH-Geschäftsführer

Ich bin Fremd-Geschäftsführer mit Anstellungs­vertrag – gilt §3 EFZG für mich?

Nicht automatisch. EFZG setzt eine Arbeitnehmer­eigenschaft voraus, die bei Geschäftsführern juristisch oft strittig ist. In vielen Anstellungs­verträgen ist die Fortzahlung bei Krankheit daher gesondert geregelt – prüfe deinen Vertrag oder lass uns einen Blick drauf werfen.

Als Gesellschafter-GF mit 60 % Anteil bin ich sozial­versicherungs­frei – bekomme ich Krankengeld?

Nein. Sozial­versicherungs­freie Tätige haben keinen Anspruch auf GKV-Krankengeld. Krankentagegeld ist in dieser Konstellation oft die einzige Lohn­ersatz­leistung – umso wichtiger, den Tagessatz und die Karenzzeit sauber zu setzen.

Was bedeutet Progressions­vorbehalt bei Krankentagegeld konkret?

Krankentagegeld selbst ist steuerfrei (§3 Nr. 1a EStG). Aber dein persönlicher Steuer­satz auf dein restliches Einkommen im selben Jahr steigt, weil das Krankentagegeld in die Steuer­satz­berechnung einfließt. Bei hohem Einkommen wirkt das relevant, bleibt aber meist beherrschbar.

Dein nächster Schritt

Schreib uns – wir sortieren das mit dir

Du bist Geschäftsführer und willst deine Absicherung mit dem Anstellungs­vertrag abstimmen? Schreib uns – wir sortieren das vertraulich und direkt.

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